Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 01.08.2001 in Kraft
getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht Eilanträge Bayerns und
Sachsens auf vorläufigen Stopp des Gesetzes durch
Urteil vom 18.07.2001 zurückgewiesen hat.
Der zustimmungsbedürftigen Teil des Gesetzes, das
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), hängt noch im Vermittlungsausschuss. Da
sich der Vermittlungsausschuss aus
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates zusammensetzt,
haben die Koalitionsfraktionen dort die Mehrheit. Sie können deshalb
dort gegen die Stimmen der Opposition einen
Vermittlungsvorschlag durchsetzen. Man spricht dann von
einem "unechten" Vermittlungsergebnis. Ein solches
unechtes Vermittlungsergebnis hat normalerweise wenig Aussicht, vom
Bundesrat akzeptiert zu werden. Anders dagegen ein
"echtes" Vermittlungsergebnis, das auch von der
Opposition mitgetragen wird.
Der Vermittlungsausschuss hat am 07.02.2001 beschlossen, dass
eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erkunden soll, bei welchen
Einzelpunkten eine Einigung mit der Opposition möglich ist. Die
CDU/CSU hat es aber bisher abgelehnt, sich an dieser Arbeitsgruppe zu
beteiligen.
Deshalb sind die Sitzungen des Vermittlungsausschuss
immer wieder vertagt worden. Die
Koalition hofft, dass sich die CDU/CSU aufgrund des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts demnächst doch
noch zu einer sachlichen Mitarbeit am LPartGErgG bereit
finden wird. Deshalb kann sich das Vermittlungsverfahren
noch länger hinziehen.
Nach dem Bayern und Sachsen mit dem Versuch
gescheitert sind, das Inkrafttreten des LPartG durch
Eilanträge zu stoppen, muss das
Bundesverfassungsgericht nun noch über die
Hauptsache entscheiden, das sind die
Normenkontrollanträge der Länder Bayern, Sachsen und
Thüringen gegen das LPartG.
Eine Bemerkung des Vorsitzenden
bei der mündlichen Verhandlung über die Eilanträge
Bayerns und Sachsens deutet daraufhin, dass sich das
Bundesverfassungsgericht für die
Hauptsachenentscheidung nicht so lange Zeit lassen
will, wie sonst, also nicht mehrere Jahre. Wir
rechnen deshalb mit dem nächsten Frühjahr.
Andererseits meinen wir, je später das
Bundesverfassungsgericht entscheidet, desto
unwahrscheinlicher wird es, dass es die
Lebenspartnerschaft doch noch für verfassungswidrig
erklärt: Denn desto mehr Paare werden dann eine
Lebenspartnerschaft begründet haben, und dies wird
dann immer "normaler", so dass sich auch die
ideologische Aufregung legen wird. Das wird die
Hemmungen des Bundesverfassungsgerichts vergrößern,
die Sache nachträglich doch noch zu kippen.
Ganz unabhängig davon meinen wir, dass es der "konservativen"
Minderheit von drei Bundesverfassungsrichtern mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, zwei der fünf "liberalen"
Bundesverfassungsrichter auf ihre Seite zu ziehen. Soviel Stimmen sind
notwendig, um das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig zu
erklären.
Die unionsgeführten Länder haben im Bundesrat verhindert, dass es zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung kommt. Deshalb ist es nun Aufgabe der Bundesländer, für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes Sorge zu tragen.
Die Länder wählen dafür unterschiedliche Wege. Hier eine Übersicht:
Baden-Württemberg Zuständig sind ab 01.08. die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Verwaltungen der Landkreise. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Bayern Bayern boykottiert die pünktliche Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Es will erst im Herbst ein Ausführungsgesetz verabschieden, das Eintragungen beim Notar vorsehen soll.
Dagegen hat der LSVD Bayern beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde eingelegt
Berlin Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Brandenburg Zuständig sind ab 01.08. die Gemeinden und Landkreise. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Bremen Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Hamburg Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Hessen Zuständig sind ab Herbst die Gemeinden. Ab dem 1. August können Terminvereinbarungen getroffen werden. Eintragungen sollen aber laut Auskunft der Landesregierungen erst nach endgültiger Verabschiedung des Ausführungsgesetzes durch den Hessischen Landtag vollzogen werden. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Mecklenburg-Vorpommern Zuständig sind ab Herbst die Standesämter. Über Übergangsregelungen ist noch nichts bekannt.
Niedersachsen Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Nordrhein-Westfalen Zuständig sind ab Herbst die Standesämter. Für die Übergangszeit sind ab
01.08. vorläufig die fünf Bezirksregierungen (Regierungspräsidien) für Eintragungen zuständig.
Die dort geschlossenen Lebenspartnerschaften haben von Anfang an volle
Gültigkeit und müssen nicht etwa später vor dem Standesamt erneut
geschlossen werden. Anfragen und Terminwünsche richten an:
Rheinland-Pfalz Zuständig sind ab 01.08. die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Bei den kreisfreien Städten haben bereits Mainz, Ludwigshafen, Worms, Trier, Frankenthal, Neustadt
und Speyer beschlossen, Eintragungen am Standesamt vorzunehmen. Aus den anderen kreisfreien Städten liegen noch keine Angaben vor. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Saarland Zuständig sind ab 01.08. die Gemeinden. Diese bestimmen die zuständige Behörde. In Saarbrücken wird das Standesamt mit der Aufgabe betraut. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Sachsen Zuständig sind ab 01.08. die drei
Regierungspräsidien. Anfragen und Terminwünsche richten an:
Sachsen-Anhalt Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Schleswig-Holstein Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
Thüringen Zuständig ist ab 01.08. als Übergangsregelung landesweit allein das Landesverwaltungsamt in Weimar. Ab Herbst werden voraussichtlich die Stadtverwaltungen und Landkreise mit der Aufgabe betraut. Anfragen und Terminwünsche richten an:
Nach den Wohnungen der Lebenspartner und -partnerinnen, bei
mehreren Wohnungen nach ihrer Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung
nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind danach mehrere Behörden
zuständig, haben die Lebenspartner und -partnerinnen die Wahl.
Wollen die Lebenspartner und -partnerinnen die Lebenspartnerschaft
vor einer unzuständigen Behörde begründen, so muss vorher die
zuständige Behörde bescheinigen, dass der Begründung der
Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht.
Dann muss sich ein Partner bzw. eine Partnerin pro forma
vorübergehend - z.B. für die Wohnung eines Freundes oder einer Freundin
- in einem Land polizeilich anmelden, in dem die Begründung einer
Lebenspartnerschaft bereits möglich ist.
Bei der Anmeldung für eine eingetragene Lebenspartnerschaft muss man
- genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - die Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen.
Die Lebenspartner und -partnerinnen müssen demgemäß vorlegen:
Personalausweis oder Reisepass
wenn die Lebenspartner und -partnerinnen im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der
für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und
Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre
Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung},
eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch
ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht
eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre
Abstammungsurkunde,
wenn sie schon verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine
beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer
letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird,
die Heiratsurkunde,
wenn Lebenspartner und -partnerinnen schon verheiratet waren, sind alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht auf einem deutschen Standesamt geschlossen worden, ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen
nachzuweisen, es sei denn, dass eine entsprechende Prüfung bereits
anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden
ist.
Partner mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen diese durch eine amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen. Der Familienstand ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatlandes nachzuweisen.
Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate
sein.
Ausländer haben zuweilen Probleme, eine Bescheinigung ihrer
Heimatbehörde darüber beizubringen, dass sie ledig sind. Manche Staaten
stellen eine solche Bescheinigung nur aus, wenn die Person genannt wird,
die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell
beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses.
In solchen Fällen oder wenn die Beschaffung der erforderlichen Nachweise
aus anderen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist,
können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden.
Notfalls darf der zuständige Beamte eidesstattliche Versicherungen der
Partner entgegennehmen.
Zusätzlich muss zur Eintragung vorliegen:
Eine Erklärung, welchen Vermögensstand man für die Partnerschaft vereinbart hat. Für die Ausgleichsgemeinschaft reicht eine einfache Erklärung vor dem Beamten/der Beamtin, für anderen Formen ist ein notarieller Vortrag vorzulegen.
Ändern sich die Vermögensbeziehungen durch Eingehung
einer Lebenspartnerschaft?
Nein. Die Vermögen bleiben getrennt. Rechte und Forderungen
stehen den Partnern zu, die sie vor oder während der
Partnerschaft erwerben.
Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen der Partner,
auf deren Namen es lautet.
Das gilt auch für die Schulden.
Allerdings sind die
Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung
des gemeinsamen Lebensbedarfs mit Wirkung auf für den anderen
Teil zu besorgen.
Außerdem müssen die Partner bei der Eingehung der
Lebenspartnerschaft klären, in welchem "Vermögensstand"
sie leben wollen.
Welcher Vermögensstand (Güterstand) gilt für Lebenspartner?
Die Lebenspartner und -partnerinnen können bei der Eingehung der
Lebenspartnerschaft erklären, dass sie den Vermögensstand
der Ausgleichsgemeinschaft wählen. Dazu reicht eine
einfache Erklärung bei der Eintragung aus. Ein Notarvertrag ist in
diesem Fall nicht erforderlich.
Der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft entspricht dem
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten.
Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen,
das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben
oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht
gemeinschaftliches Vermögen. Jeder verwaltet sein Vermögen
selbst.
Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss,
den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes
erzielt haben, geteilt.
Endet die Lebenspartnerschaft durch Tod und wird der überlebende
Lebenspartner oder die überlebende -partnerin gesetzlicher
Erbe, erhöht sich statt des Zugewinnausgleichs der gesetzliche
Erbteil des überlebenden Partners bzw. der überlebenden Partnerin
um ein 1/4.
Wenn die Lebenspartner und -partnerinnen ihren Vermögensstand anders regeln und z.B.
Vermögenstrennung (Gütertrennung) vereinbaren wollen, müssen
sie einen notariellen
Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen.
Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Die
Lebenspartner und -partnerinnen können den Vermögenstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern.
Nach der jetzigen Rechtslage werden bei
gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Sozial- und
Arbeitslosenhilfe nur tatsächliche Zahlungen angerechnet. Wenn
die Zahlungen eingestellt werden, darf nichts angerechnet
werden.
Nach dem LPartG werden bedürftige Lebenspartner und
-partnerinnen in
Zukunft auf ihre Unterhaltsansprüche verwiesen. Das geht aber ins Leere, wenn
der andere Teil selbst bedürftig ist.
Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren muss sich der Bedürftige
das Einkommen des anderen Teils auch dann anrechnen lassen, wenn
die beiden zwar nicht verheiratet sind, aber in einer
"eheähnlichen Gemeinschaft" zusammenleben. Das LPartGErgG
enthält bisher keine vergleichbaren Regelungen. Ob es dabei
bleibt, hängt vom weiteren Verlauf des Vermittlungsverfahrens
ab.
Zur Zeit entfallen Renten- und
Pensionsansprüche nicht, weil die Renten- und Versorgungsfragen
beim Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeklammert worden sind. Es ist
natürlich möglich, dass sich das später einmal ändert.
Die Lebenspartner können ihre Namen behalten oder einen
Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann einer der Geburtsnamen der
Lebenspartner gewählt werden.
Der andere kann dann seinen Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen
voranstellen oder anfügen. Führt er einen Doppelnamen, darf er
nur einen der Namen voranstellen oder anfügen.
Wählen die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen einen
Lebenspartnerschaftsnamen, ist die "Einbenennung" von "Stiefkindern"
nicht möglich.
Genauso wie eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil.
Kann man für den Fall der Trennung und Auflösung
der Lebenspartnerschaft die Unterhaltsansprüche ausschließen?
Auf den Partnerschaftsunterhalt während der Partnerschaft und
für die Zeit nach der Trennung bis zur Auflösung der
Partnerschaft kann man nicht für die Zukunft verzichten.
Anders dagegen beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Auf ihn
kann man schon bei Eingehung der Partnerschaft verzichten. Eine solche Vereinbarung ist aber unwirksam, wenn dabei
eine Situation der Unterlegenheit ausgenutzt wird, oder wenn
sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des notariellen Vertrages
der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Partner bewusst
waren.
Haben ausländische Lebenspartnerinnen und -partner
einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis?
Ja, wenn ihre Partner Deutsche sind.
Sind beide Ausländer, besteht ein Anspruch auf Nachzug der
Partner nur, wenn die Lebenspartnerschaft schon bei der Einreise
des ersten Partners bestand hat und von diesem bei der
erstmaligen Beantragung seiner Aufenthaltserlaubnis angegeben
worden ist.
Sonst steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im
Ermessen der Ausländerbehörde.
Dieses Ermessen dürfte in den "Altfällen", die
erst jetzt eine Lebenspartnerschaft eingehen können, auf
Null reduziert sein, wenn die Partner schon bei der ersten
Einreise miteinander verbunden waren. Eine Lebenspartnerschaft
konnten sie ja damals noch nicht eingehen und
"angeben".
Muss man sich weiterhin verpflichten, für den
Unterhalt der Partnerin oder des Partners aufzukommen?
Wenn die hier lebenden Partner Deutsche sind, braucht der
Lebensunterhalt beider Partner nicht gesichert zu sein.
Sind die hier lebenden Partner Ausländer, muss der
Lebensunterhalt beider Partner durch die Erwerbstätigkeit der
hier lebenden Ausländer oder durch das Vermögen beider Partner
gesichert sein. Dazu gehört auch ein ausreichender
Krankenversicherungsschutz.
Ist im letzteren Fall der Lebensunterhalt beider Partner nicht
durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen gesichert, reichen in
Fällen "einer besonderen Härte"
Unterhaltsansprüche gegen andere Familienangehörige aus. Die
Unterhaltsleistungen sollen dann durch eine
Verpflichtungserklärung abgesichert werden.
Kann eine Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis
"umgewandelt" werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine
Lebenspartnerschaft eingeht.
Ja, wenn der Lebenspartner oder die -partnerin Deutscher ist, und
der Ausländer oder die Ausländerin deshalb einen Rechtsanspruch auf
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat.
Nein, wenn der Partner oder die Partnerin ebenfalls Ausländer ist.
Dann muss der Inhaber oder die Inhaberin der Aufenthaltsbewilligung
zunächst für ein Jahr ausreisen.
Können ausländische Lebenspartnerinnen und
-partner von Deutschen ein Visum zum Zweck der Eingehung der Lebenspartnerschaft
beantragen?
Ja, sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der
Eingehung der Lebenspartnerschaft keine rechtlichen und
tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und unmittelbar
bevorsteht.
Muss der Antrag für das Einreisevisum vom Ausland
her gestellt werden und müssen die ausländischen Partner zu diesem
Zweck in ihr Heimatland zurückkehren?
Nein, wenn der Lebenspartner Deutsche sind und der Ausländer
oder die Ausländerin deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis hat und sich hier erlaubt aufhält.
In den übrigen Fällen hängt die Beantwortung dieser Frage
davon ab, ob es im Vermittlungsausschuss zu einer
Einigung über die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
kommt. Nach dem LPartGErgG soll die DVAuslG so geändert werden,
dass ausländische Lebenspartner nach Eingehung der
Lebenspartnerschaft zur Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ausreisen müssen.
Kann die Lebenspartnerschaft auch im Ausland
eingegangen werden?
Das hängt vom Schicksal des LPartGErgG ab. Dort ist
vorgesehen, dass Lebenspartnerschaften auch vor den deutschen
Auslandsvertretungen eingegangen werden können. Dem muss der
Bundesrat noch zustimmen.
Unter welchen Voraussetzungen können ausländische
Lebenspartnerinnen und Partner die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben?
Unter denselben wie ausländische Ehegatten.
Haben ausländische Lebenspartnerinnen und -partner
Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis?
Ja, wenn ihre Partner Deutsche oder Bürger und Bürgerinnen
des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Der EWR umfasst die EG-
und EFTA-Staaten mit Ausnahme des EFTA-Mitglieds Schweiz, also
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, Schweden und Spanien.
Sonst beträgt die Wartezeit
für eine arbeitsmarktabhängige Arbeitserlaubnis ein Jahr. Besitzt der schon hier
lebende Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
eine Aufenthaltsberechtigung, entfällt diese Wartezeit,
für eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis sechs
Jahre.
Wir sind aber der Meinung, dass in diesen Fällen eine
"besondere Härte" i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV gegeben ist und
dass die ausländischen Lebenspartnerinnen und -partner deshalb
Anspruch auf eine sofortige unbeschränkte Arbeitserlaubnis
haben,
Welche Rechte haben gleichgeschlechtliche Partner
in Deutschland, die in Skandinavien eine "Registrierte
Partnerschaft", in den Niederlanden eine "Registrierte
Partnerschaft" oder in Frankreich
einen PACS eingegangen sind?
Keine weitergehenden Rechte wie deutsche
Lebenspartner.
Wie verhält es sich mit der niederländischen
gleichgeschlechtlichen Ehe?
Für die Frage, ob eine ausländische Ehe in Deutschland
anerkannt wird, ist nach deutschem internationalen Privatrecht
das Heimatrecht bzw. die Heimatrechte der Verlobten maßgeblich.
Ehehindernisse werden also für jeden Verlobten nach seinem
Heimatrecht beurteilt.
Dies bedeutet: Ist ein Deutscher an einer Heirat mit einer
Person des selben Geschlechts in den Niederlanden beteiligt, würde
diese Ehe in Deutschland als Nichtehe behandelt.
Heiraten zwei Niederländer gleichen Geschlechts in den
Niederlanden, würde diese Ehe in Deutschland grundsätzlich
anerkannt. Diese Anerkennung steht aber unter dem Vorbehalt des
deutschen "ordre publik". Danach sind Rechtsnormen
anderer Staaten nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem
Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts und insbesondere mit den Grundrechten nicht vereinbar
ist. Wie sich die Rechtsprechung dazu stellen wird, ist nicht
mit letzter Sicherheit abzusehen.
Welche Rechte haben deutsche Lebenspartner im
Ausland?
Das hängt davon ab, ob und inwieweit das jeweilige Land die
deutsche Lebenspartnerschaft anerkennen wird.