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Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 01.08.2001 in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht Eilanträge Bayerns und Sachsens auf vorläufigen Stopp des Gesetzes durch Urteil vom 18.07.2001 zurückgewiesen hat.

Der zustimmungsbedürftigen Teil des Gesetzes, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), hängt noch im Vermittlungsausschuss. Da sich der Vermittlungsausschuss  aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates zusammensetzt, haben die Koalitionsfraktionen dort die Mehrheit. Sie können deshalb dort gegen die Stimmen der Opposition einen Vermittlungsvorschlag durchsetzen.  Man spricht dann von einem "unechten" Vermittlungsergebnis. Ein solches unechtes Vermittlungsergebnis hat normalerweise wenig Aussicht, vom Bundesrat akzeptiert zu werden. Anders dagegen ein "echtes" Vermittlungsergebnis, das auch von der Opposition mitgetragen wird.

Der Vermittlungsausschuss hat am 07.02.2001 beschlossen, dass eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erkunden soll, bei welchen Einzelpunkten eine Einigung mit der Opposition möglich ist. Die CDU/CSU hat es aber bisher abgelehnt, sich an dieser Arbeitsgruppe zu beteiligen.

Deshalb sind die Sitzungen des Vermittlungsausschuss immer wieder vertagt worden. Die Koalition hofft, dass sich die CDU/CSU aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts demnächst doch noch zu einer sachlichen Mitarbeit am LPartGErgG bereit finden wird. Deshalb kann sich das Vermittlungsverfahren noch länger hinziehen.


Die Normenkontrollklagen

Nach dem Bayern und Sachsen mit dem Versuch gescheitert sind, das Inkrafttreten des LPartG durch Eilanträge zu stoppen, muss das Bundesverfassungsgericht nun noch über die Hauptsache entscheiden, das sind die Normenkontrollanträge der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen gegen das LPartG.

Eine Bemerkung des Vorsitzenden bei der mündlichen Verhandlung über die Eilanträge Bayerns und Sachsens deutet daraufhin, dass sich das Bundesverfassungsgericht für die Hauptsachenentscheidung nicht so lange Zeit lassen will, wie sonst, also nicht mehrere Jahre. Wir rechnen deshalb mit dem nächsten Frühjahr.

Andererseits meinen wir, je später das Bundesverfassungsgericht entscheidet, desto unwahrscheinlicher wird es, dass es die Lebenspartnerschaft doch noch für verfassungswidrig erklärt: Denn desto mehr Paare werden dann eine Lebenspartnerschaft begründet haben, und dies wird dann immer "normaler", so dass sich auch die ideologische Aufregung legen wird. Das wird die Hemmungen des Bundesverfassungsgerichts vergrößern, die Sache nachträglich doch noch zu kippen.

Ganz unabhängig davon meinen wir, dass es der "konservativen" Minderheit von drei Bundesverfassungsrichtern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, zwei der fünf "liberalen" Bundesverfassungsrichter auf ihre Seite zu ziehen. Soviel Stimmen sind notwendig, um das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig zu erklären.


Begründung der Lebenspartnerschaft

  • Wo können wir unsere Lebenspartnerschaft begründen?
     
    Die unionsgeführten Länder haben im Bundesrat verhindert, dass es zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung kommt. Deshalb ist es nun Aufgabe der Bundesländer, für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes Sorge zu tragen.

    Die Länder wählen dafür unterschiedliche Wege. Hier eine Übersicht:

    • Baden-Württemberg
      Zuständig sind ab 01.08. die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Verwaltungen der Landkreise. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Bayern
      Bayern boykottiert die pünktliche Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Es will erst im Herbst ein Ausführungsgesetz verabschieden, das Eintragungen beim Notar vorsehen soll. Dagegen hat der LSVD Bayern beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt
       
    • Berlin
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Brandenburg
      Zuständig sind ab 01.08. die Gemeinden und Landkreise. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Bremen
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Hamburg
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter auf Bezirksebene. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Hessen
      Zuständig sind ab Herbst die Gemeinden. Ab dem 1. August können Terminvereinbarungen getroffen werden. Eintragungen sollen aber laut Auskunft der Landesregierungen erst nach endgültiger Verabschiedung des Ausführungsgesetzes durch den Hessischen Landtag vollzogen werden. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Mecklenburg-Vorpommern
      Zuständig sind ab Herbst die Standesämter. Über Übergangsregelungen ist noch nichts bekannt.
       
    • Niedersachsen
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Nordrhein-Westfalen
      Zuständig sind ab Herbst die Standesämter. Für die Übergangszeit sind ab 01.08. vorläufig die fünf Bezirksregierungen (Regierungspräsidien) für Eintragungen zuständig. Die dort geschlossenen Lebenspartnerschaften haben von Anfang an volle Gültigkeit und müssen nicht etwa später vor dem Standesamt erneut geschlossen werden. Anfragen und Terminwünsche richten an:
      • Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
        Tel. (02931) 82-0
      • Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold
        Tel. (05231) 71-0
      • Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
        Tel. (0211) 475-0
      • Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
        Tel. (0221) 147-2100 (Hotline zur Lebenspartnerschaft), ansonsten:
        Tel. (0221) 147-0
      • Bezirksregierung Münster, Domplatz 1 - 3, 48143 Münster
        Tel. (0251) 411-0
         
    • Rheinland-Pfalz
      Zuständig sind ab 01.08. die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Bei den kreisfreien Städten haben bereits Mainz, Ludwigshafen, Worms, Trier, Frankenthal, Neustadt und Speyer beschlossen, Eintragungen am Standesamt vorzunehmen. Aus den anderen kreisfreien Städten liegen noch keine Angaben vor. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Saarland
      Zuständig sind ab 01.08. die Gemeinden. Diese bestimmen die zuständige Behörde. In Saarbrücken wird das Standesamt mit der Aufgabe betraut. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Sachsen
      Zuständig sind ab 01.08. die drei Regierungspräsidien. Anfragen und Terminwünsche richten an:
      • Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig
        Tel. (0341) 977-0
      • Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09105 Chemnitz
        Tel. (03 71) 53 20
      • Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
        Tel. (0351) 825-0
         
    • Sachsen-Anhalt
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Schleswig-Holstein
      Zuständig sind ab 01.08. die Standesämter. Anfragen und Terminwünsche an die Behörde vor Ort richten.
       
    • Thüringen
      Zuständig ist ab 01.08. als Übergangsregelung landesweit allein das Landesverwaltungsamt in Weimar. Ab Herbst werden voraussichtlich die Stadtverwaltungen und Landkreise mit der Aufgabe betraut. Anfragen und Terminwünsche richten an:
      • Thüringer Landesverwaltungsamt , Weimarplatz 4, 99423 Weimar
        Tel. (0 36 43) 58-5
         
  • Wonach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde?
     
    • Nach den Wohnungen der Lebenspartner und -partnerinnen, bei mehreren Wohnungen nach ihrer Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind danach mehrere Behörden zuständig, haben die Lebenspartner und -partnerinnen die Wahl.
       
    • Wollen die Lebenspartner und -partnerinnen die Lebenspartnerschaft vor einer unzuständigen Behörde begründen, so muss vorher die zuständige Behörde bescheinigen, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht.
       
  • Was können wir tun, wenn es in unserem Land noch kein Ausführungsgesetz und damit auch keine "zuständige" Behörde gibt?
     
    • Dann muss sich ein Partner bzw. eine Partnerin pro forma vorübergehend - z.B. für die Wohnung eines Freundes oder einer Freundin - in einem Land polizeilich anmelden, in dem die Begründung einer Lebenspartnerschaft bereits möglich ist.
       
  • Welche Papiere brauchen Paare für die Eintragung?
     
    Bei  der Anmeldung für eine eingetragene Lebenspartnerschaft muss man - genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - die Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen.
     
    Die Lebenspartner und -partnerinnen müssen demgemäß vorlegen:
     
    • Personalausweis oder Reisepass
       
    • wenn die Lebenspartner und -partnerinnen im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung},
       
    • eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde,
       
    • wenn sie schon verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde,
       
    • wenn Lebenspartner und -partnerinnen schon verheiratet waren, sind alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht auf einem deutschen Standesamt geschlossen worden, ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, es sei denn, dass eine entsprechende Prüfung bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist.
       
    • Partner mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen diese durch eine amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen. Der Familienstand ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatlandes nachzuweisen.

      Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.

      Ausländer haben zuweilen Probleme, eine Bescheinigung ihrer Heimatbehörde darüber beizubringen, dass sie ledig sind. Manche Staaten stellen eine solche Bescheinigung nur aus, wenn die Person genannt wird, die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses.

      In solchen Fällen oder wenn die Beschaffung der erforderlichen Nachweise aus anderen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf der zuständige Beamte eidesstattliche Versicherungen der Partner entgegennehmen.

      Zusätzlich muss zur Eintragung vorliegen:

  • Eine Erklärung, welchen Vermögensstand man für die Partnerschaft vereinbart hat. Für die Ausgleichsgemeinschaft reicht eine einfache Erklärung vor dem Beamten/der Beamtin, für anderen Formen ist ein notarieller Vortrag vorzulegen.
  • Informationen zu Vermögensstand und Notarvertrag
     
    • Ändern sich die Vermögensbeziehungen durch Eingehung einer Lebenspartnerschaft? 
       
      • Nein. Die Vermögen bleiben getrennt. Rechte und Forderungen stehen den Partnern zu, die sie vor oder während der Partnerschaft erwerben. 
        Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen der Partner, auf deren Namen es lautet. 
        Das gilt auch für die Schulden.
        Allerdings sind die Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs mit Wirkung auf für den anderen Teil zu besorgen.
        Außerdem müssen die Partner bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft klären, in welchem "Vermögensstand" sie leben wollen.
         
    • Welcher Vermögensstand (Güterstand) gilt für Lebenspartner?
       
      • Die Lebenspartner und -partnerinnen können bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wählen. Dazu reicht eine einfache Erklärung bei der Eintragung aus. Ein Notarvertrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

        Der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft entspricht dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten.
        Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst. 

        Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, geteilt.

        Endet die Lebenspartnerschaft durch Tod und wird der überlebende Lebenspartner oder die überlebende -partnerin gesetzlicher Erbe, erhöht sich statt des Zugewinnausgleichs der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners bzw. der überlebenden Partnerin um ein 1/4.
         
      • Wenn die Lebenspartner und -partnerinnen ihren Vermögensstand anders regeln und z.B. Vermögenstrennung (Gütertrennung) vereinbaren wollen, müssen sie  einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen.
         
      • Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Die Lebenspartner und -partnerinnen können den Vermögenstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern.
         
  • Wie wirkt sich die Eingehung der Lebenspartnerschaft auf die Ansprüche auf Sozial- und Arbeitslosenhilfe aus?
     
    • Nach der jetzigen Rechtslage werden  bei gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe nur tatsächliche Zahlungen angerechnet. Wenn die Zahlungen eingestellt werden, darf  nichts angerechnet werden.
       
    • Nach dem LPartG werden bedürftige Lebenspartner und -partnerinnen in Zukunft auf ihre Unterhaltsansprüche verwiesen. Das geht aber ins Leere, wenn der andere Teil selbst bedürftig ist.
       
    • Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren muss sich der Bedürftige das Einkommen des anderen Teils auch dann anrechnen lassen, wenn die beiden zwar nicht verheiratet sind, aber in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" zusammenleben. Das LPartGErgG enthält bisher keine vergleichbaren Regelungen. Ob es dabei bleibt, hängt vom weiteren Verlauf des Vermittlungsverfahrens ab. 
       
  • Wir wirkt sich die Eingehung der Lebenspartnerschaft auf Renten- und Pensionsansprüche aus?
     
    • Zur Zeit entfallen Renten- und  Pensionsansprüche nicht, weil die Renten- und Versorgungsfragen beim Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeklammert worden sind. Es ist natürlich möglich, dass sich das später einmal ändert.
       
  • Welche Namen können wir als Lebenspartner führen?
     
    • Die Lebenspartner können ihre Namen behalten oder einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
      Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann einer der Geburtsnamen der Lebenspartner gewählt werden. 
      Der andere kann dann seinen Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Führt er einen Doppelnamen, darf er nur einen der Namen voranstellen oder anfügen.
       
    • Wählen die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen einen Lebenspartnerschaftsnamen, ist die "Einbenennung" von "Stiefkindern" nicht möglich.
       
  • Wie kann eine Lebenspartnerschaft aufgelöst werden?
     
    • Genauso wie eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil.
       
  • Kann man für den Fall der Trennung und Auflösung der Lebenspartnerschaft die Unterhaltsansprüche ausschließen?
     
    • Auf den Partnerschaftsunterhalt während der Partnerschaft und für die Zeit nach der Trennung bis zur Auflösung der Partnerschaft kann man nicht für die Zukunft verzichten. 
       
    • Anders dagegen beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Auf ihn kann man schon bei Eingehung der Partnerschaft verzichten. Eine solche Vereinbarung ist aber unwirksam, wenn dabei eine Situation der Unterlegenheit ausgenutzt wird, oder wenn sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des notariellen Vertrages der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Partner bewusst waren.

Binationale Lebenspartnerschaften

  • Haben ausländische Lebenspartnerinnen und -partner einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis?
     
    • Ja, wenn ihre Partner Deutsche sind.
       
    • Sind beide Ausländer, besteht ein Anspruch auf Nachzug der Partner nur, wenn die Lebenspartnerschaft schon bei der Einreise des ersten Partners bestand hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung seiner Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist.
       
    • Sonst steht die  Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. 
       
    • Dieses Ermessen dürfte in den "Altfällen", die erst jetzt eine Lebenspartnerschaft eingehen können, auf Null reduziert sein, wenn die Partner schon bei der ersten Einreise miteinander verbunden waren. Eine Lebenspartnerschaft konnten sie ja damals noch nicht eingehen und "angeben".
       
  • Muss man sich weiterhin verpflichten, für den Unterhalt der Partnerin oder des Partners aufzukommen?
     
    • Wenn die hier lebenden Partner Deutsche sind, braucht der Lebensunterhalt beider Partner nicht gesichert zu sein.
       
    • Sind die hier lebenden Partner Ausländer, muss der Lebensunterhalt beider Partner durch die Erwerbstätigkeit der hier lebenden Ausländer oder durch das Vermögen beider Partner gesichert sein. Dazu gehört auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
       
    • Ist im letzteren Fall der Lebensunterhalt beider Partner nicht durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen gesichert, reichen in Fällen "einer besonderen Härte" Unterhaltsansprüche gegen andere Familienangehörige aus. Die Unterhaltsleistungen sollen dann durch eine Verpflichtungserklärung abgesichert werden.
       
  • Kann eine Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis "umgewandelt" werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine Lebenspartnerschaft eingeht.
     
    • Ja, wenn der Lebenspartner oder die -partnerin Deutscher ist, und der Ausländer oder die Ausländerin deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat.
       
    • Nein, wenn der Partner oder die Partnerin ebenfalls Ausländer ist. Dann muss der Inhaber oder die Inhaberin der Aufenthaltsbewilligung zunächst für ein Jahr ausreisen.
       
  • Können ausländische Lebenspartnerinnen  und -partner von Deutschen ein Visum zum Zweck der Eingehung der Lebenspartnerschaft beantragen?
     
    • Ja, sie erhalten  eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der Eingehung der Lebenspartnerschaft keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und unmittelbar bevorsteht.
       
  • Muss der Antrag für das Einreisevisum vom Ausland her gestellt werden und müssen die ausländischen Partner zu diesem Zweck in ihr Heimatland zurückkehren?
     
    • Nein, wenn der Lebenspartner Deutsche sind und der Ausländer oder die Ausländerin deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat und sich hier erlaubt aufhält.
       
    • In den übrigen Fällen hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob es im Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kommt. Nach dem LPartGErgG soll die DVAuslG so geändert werden, dass ausländische Lebenspartner nach Eingehung der Lebenspartnerschaft zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ausreisen müssen.
       
  • Kann die Lebenspartnerschaft auch im Ausland eingegangen werden?
     
    • Das hängt vom Schicksal des LPartGErgG ab. Dort ist vorgesehen, dass Lebenspartnerschaften auch vor den deutschen Auslandsvertretungen eingegangen werden können. Dem muss der Bundesrat noch zustimmen.
       
  • Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Lebenspartnerinnen und Partner die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
     
    • Unter denselben wie ausländische Ehegatten.
       
  • Haben ausländische Lebenspartnerinnen und -partner Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis?
     
    • Ja, wenn ihre Partner Deutsche oder Bürger und Bürgerinnen des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Der EWR umfasst die EG- und EFTA-Staaten mit Ausnahme des EFTA-Mitglieds Schweiz, also Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
       
    • Sonst beträgt die Wartezeit 
       
      • für eine arbeitsmarktabhängige Arbeitserlaubnis ein Jahr. Besitzt der schon hier lebende Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, entfällt diese Wartezeit,
         
      • für eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis sechs Jahre.

        Wir sind aber der Meinung, dass in diesen Fällen eine "besondere Härte" i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV gegeben ist und dass die ausländischen Lebenspartnerinnen und -partner deshalb Anspruch auf eine sofortige unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben,

Internationales Recht

  • Welche Rechte haben gleichgeschlechtliche Partner in Deutschland, die in Skandinavien eine "Registrierte Partnerschaft", in den Niederlanden eine "Registrierte Partnerschaft"  oder in Frankreich einen PACS eingegangen sind?
     
    •  Keine weitergehenden Rechte wie deutsche Lebenspartner.
       
  • Wie verhält es sich mit der niederländischen gleichgeschlechtlichen Ehe?
     
    • Für die Frage, ob eine ausländische Ehe in Deutschland anerkannt wird, ist nach deutschem internationalen Privatrecht das Heimatrecht bzw. die Heimatrechte der Verlobten maßgeblich. Ehehindernisse werden also für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht beurteilt. 
       
      Dies bedeutet: Ist ein Deutscher an einer Heirat mit einer Person des selben Geschlechts in den Niederlanden beteiligt, würde diese Ehe in Deutschland als Nichtehe behandelt. 
       
      Heiraten zwei Niederländer gleichen Geschlechts in den Niederlanden, würde diese Ehe in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Diese Anerkennung steht aber unter dem Vorbehalt des deutschen "ordre publik". Danach sind Rechtsnormen anderer Staaten nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und insbesondere mit den Grundrechten nicht vereinbar ist. Wie sich die Rechtsprechung dazu stellen wird, ist nicht mit letzter Sicherheit abzusehen.
       
  • Welche Rechte haben deutsche Lebenspartner im Ausland?
     
    • Das hängt davon ab, ob und inwieweit das jeweilige Land die deutsche Lebenspartnerschaft anerkennen wird. 
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